Kommentar

Die seit dem 1.1.2004 für ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Versorgung erhobene Praxisgebühr von 10 EUR je Quartal stellt steuerlich keinen Krankenkassenbeitrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG, sondern in Form von zusätzlichen Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG dar.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Frankfurt, Verfügung vom 15.11.2004, S 2284 A – 53 – St II 2.06

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