Die Eintragung im Partnerschaftsregister wirkt konstitutiv; erst mit der Eintragung entsteht die PartG im Außenverhältnis. Bis zu ihrer Eintragung ist diese im Verhältnis zu Dritten damit noch nicht wirksam entstanden.[1]
GbR bis zur Eintragung
Diese konstitutive Wirkung gilt es zu beachten, wenn bereits vor einer Eintragung der PartG Geschäfte getätigt werden. Insoweit gelten im Außenverhältnis noch die Regelungen für eine GbR. Dies kann sich insbesondere durch die damit noch unbeschränkte persönliche Haftung negativ auswirken.
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