Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Werden mehrere selbstständige Dritte mit einem Transport beauftragt, liegt eine sog. gebrochene Versendung vor. Für die Beurteilung als Versendung ist insgesamt maßgebend, dass der Lieferer im Zeitpunkt der Übergabe des Gegenstands alles getan hat, dass der Liefergegenstand den schon feststehenden Abnehmer erreicht. Das ist der Fall, wenn der Lieferer den Gegenstand dem selbstständigen Transportunternehmer zur Beförderung an einen weiteren, von ihm beauftragten Transportunternehmer übergibt. Dabei muss der Abnehmer zu diesem Zeitpunkt schon feststehen und den Gegenstand verbindlich bestellt haben, dies muss sich aber nicht zwingend aus den Frachtpapieren ergeben. Die Lieferung gilt schon mit der Übergabe an den ersten selbstständigen Beauftragten als ausgeführt.
Befördert der Lieferer den Liefergegenstand nur teilweise selbst und teilweise durch einen selbstständigen Beauftragten zum Abnehmer, wird von einer gebrochenen Beförderungsversendungslieferung gesprochen. Meist wird sie in der Form vorkommen, dass der Lieferer den Gegenstand zum selbstständigen Beauftragten befördert und dieser dann den Weitertransport zum Abnehmer vornimmt.
Übergabe an Frachtführer nach eigenem Transport
Großhändler G aus Leverkusen lässt durch einen eigenen Arbeitnehmer eine Maschine zum Flughafen Köln/Bonn befördern. Dort übernimmt eine Spedition den Weitertransport zum Abnehmer in Hamburg. Die Lieferung ist schon mit Beginn der Beförderung beim Unternehmer G ausgeführt.
Eine gebrochene Lieferung kann sich aber auch bei einer teilweisen Beförderung des Liefergegenstands durch den Lieferer und einer teilweisen Beförderung durch den Abnehmer ergeben. Auch in diesem Fall ist der Ort der Lieferung dort, wo die erste zielgerichtete Beförderung zu dem Abnehmer beginnt. Interessant is...