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Organschaft im Steuerrecht und in der Rechnungslegung / 4.2 Abgrenzung latenter Steuern im Organkreis

Dr. Nils Sonntag
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Rz. 218

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz[1] (BilMoG) ist am 29.5.2009 in Kraft getreten und regelt insbesondere die Bilanzierung von latenten Steuern neu. Gem. §§ 274, 306 HGB sind latente Steuern nach dem Temporary-Konzept (Bilanzposten-Differenzmethode) abzugrenzen. Dies betrifft mittelgroße und große Unternehmen sowie gem. § 264a HGB gleichgestellte Personengesellschaften, die einen Abschluss nach den Vorschriften des HGB unter Beachtung der Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches erstellen und veröffentlichen.

 

Rz. 219

Im Einzelabschluss des Organträgers sind laut DRS[2] latente Steuern für künftige Steuerbe- und -entlastungen aus temporären Differenzen zwischen handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden oder Rechnungsabgrenzungsposten der Organgesellschaft und den korrespondierenden steuerlichen Wertansätzen zu berücksichtigen. Damit wird der formalen Betrachtungsweise gefolgt, nach welcher der Ausweis der latenten Steuern dort vorzunehmen ist, wo formal die Steuerschuldnerschaft begründet ist. Da bis zur Beendigung der Organschaft die Steuerwirkung beim Organträger eintritt, unabhängig davon, ob es sich um Bewertungsdifferenzen des Organträgers oder der Organgesellschaft handelt, ist die latente Steuerabgrenzung beim Organträger solange vorzunehmen, als nicht abzusehen ist, dass die Auflösung der zugrunde liegenden Differenzen erst nach Ende der Organschaft eintreten wird.[3]

 

Rz. 220

Beim Organträger sind die latenten Steueraufwendungen in der GuV unter dem Posten "Steuern vom Einkommen und Ertrag" auszuweisen, auch wenn sie wirtschaftlich auf die Organgesellschaft entfallen.[4]

 

Rz. 221

Beim Organträger gebildete aktive und passive Ausgleichsposten nach § 14 Abs. 4 KStG sind nach dem Temporary-Konzept zu berücksichtigen, da ...

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