Leitsatz
Bei Studienbewerbern steht erst mit der Ablehnung durch die ZVS bzw. der Hochschule fest, dass sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG) nicht beginnen können; dies gilt auch bei Bewerbern mit "schlechtem" Notendurchschnitt.
Sachverhalt
Die Tochter des Klägers beendete im März 2005 ihre Schulausbildung. Mit Bescheid vom 16. 1. 2006 wurde die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter ab April 2005 aufgehoben, da die Tochter die Schulausbildung beendet und keinen Nachweis über eine weitere Ausbildung bzw. über den Beginn eines Studiums vorgelegt wurde. Im Einspruchsverfahren trug der Kläger vor, seine Tochter habe sich bei der ZVS informiert, wie sie Wartesemester erwerben könne. Die ZVS habe mitgeteilt, sie müsse sich dafür nicht laufend bewerben, die Wartezeit beginne mit der Ausstellung des Abiturzeugnisses. Die Tochter des Klägers absolvierte daraufhin einen einjährigen Auslandsaufenthalt und bewarb sich erst nach ihrer Rückkehr um den Studienplatz. Die Familienkasse hat den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, weil die Tochter sich nicht konkret um einen Ausbildungsplatz beworben habe. Im Klageverfahren trägt der Kläger ergänzend vor, dass es unstreitig sei, dass seine Tochter bei ihrem Notendurchschnitt bei einer Bewerbung im April 2005 keinen Studienplatz im Fach Veterinärmedizin erhalten hätte. Damit sei der Nachweis des fehlenden Ausbildungsplatzes erbracht.
Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichtes hat der Kläger keinen Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum April 2005 bis April 2006. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs.4 Nr. 2 c EStG erfüllt sind, nicht auf die Willensrichtung der Tochter, sondern auf die objektiven Gegebenheiten des Ang...