Eine unternehmerische Initiative ist dadurch gekennzeichnet, dass der Erfolg eines Unternehmens durch eigene Entscheidungen beeinflusst werden kann. Da der Betrieb gemeinsam geführt wird, ist keine Einzelbefugnis erforderlich. Jedoch muss der Gesellschafter in der Lage sein, an unternehmerischen Entscheidungen teilzuhaben.

Dies ist z. B. möglich durch

  • das Recht zur Geschäftsführung bzw. Vertretung,
  • ein Stimmrecht bei Beschlüssen
  • sowie einen Zustimmungsvorbe­halt.

Da die Initiative auch schwächer ausgeprägt sein kann und darf, wird keine Berechtigung zur Geschäftsführung gefordert. Die eher geringen Stimm-, Kontroll- bzw. Widerspruchsrechte, die ein Kommanditist entfalten kann, sind nach der Rechtsprechung für eine Mitunternehmerinitiative noch ausreichend.[1]

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