Will der Unternehmer an der Sonderregelung des Mini One Stop Shop (MOSS) teilnehmen, muss er dies dem BZSt rechtzeitig vor Beginn des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) mitteilen. Die Mitteilung muss ebenfalls über das BZStOnline-Portal erfolgen. Dazu sind u. a. folgende Angaben zu machen:
- USt-IdNr.,
- Name und vollständige Anschrift des Unternehmens,
- E-Mail-Adresse, Web-Site (sofern vorhanden),
- Ansprechpartner,
- Telefonnummer,
- Bankverbindung.
Mitteilung und Widerruf
Da der Besteuerungszeitraum jeweils ein Kalendervierteljahr umfasst, ist die Teilnahme am MOSS-Verfahren rechtzeitig vor den ersten Umsätzen, die zu einer Leistungsortverlagerung führen, zu beantragen. Soll z. B. eine Registrierung im Sitzland des Kunden mit Beginn des Jahres 2020 vermieden werden, muss die Teilnahme rechtzeitig noch im letzten Kalendervierteljahr des Jahres 2019 über das BZStOnline-Portal angemeldet werden. Sieht das Bundeszentralamt die Voraussetzungen für die Teilnahme nicht als gegeben an, erlässt es einen entsprechenden ablehnenden Bescheid. Will der Unternehmer, z. B. wegen Einstellung der Tätigkeit oder der Absicht einer direkten Registrierung im Sitzstaat der Kunden, seine Teilnahme widerrufen, muss er dies wiederum vor Beginn des Kalendervierteljahrs veranlassen, zu dem der Widerruf gelten soll.
Teilnahme am MOSS-Verfahren ist nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten möglich
Die Teilnahme am MOSS-Verfahren ist nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten möglich, in denen der Unternehmer weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte hat.
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