Leitsatz
1. Eine als Vermieterin auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt (Änderung der Rechtsprechung).
2. Der Mietvertrag zwischen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und einem Gesellschafter ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn und soweit diesem das Grundstück nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen ist.
Normenkette
§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO , § 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AO , § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO , § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG , § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO , § 57 Nr. 1 FGO
Sachverhalt
Die von den Eheleuten A und B gegründete GbR betrieb nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags die gemeinsame Bebauung, Finanzierung, Verwaltung und Vermietung eines Grundstücks, das A zu Alleineigentum erworben hatte. Das Grundstück ist Gesamthandseigentum der Gesellschafter und Gesellschaftsvermögen der GbR. Auf ihm wurde von A und B ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung errichtet. Nach Fertigstellung nutzten A und B eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken. Im Übrigen wurde das Gebäude an A als Büroraum für sein Einzelunternehmen vermietet.
In ihren Feststellungserklärungen machte die GbR Vorsteuern aus Baurechnungen, Schuldzinsen und AfA als (vorab entstandene) Werbungskosten geltend. Das FA und das FG lehnten deren Berücksichtigung ab, weil die Vermietungseinkünfte steuerlich nicht mehreren Personen zuzurechnen seien; Alleineigentümer des Grundstücks sei A. Dagegen richtet sich die Revision der GbR.
Entscheidung
Nach Auffassung des BFH war das streitige Mietverhältnis nicht anzuerkennen, weil die betroffene Wohnung der GbR von dem mietenden Gesellschafter lediglich (dem Umfang nach) im Rahmen seines Miteigentumant...