Aufwendungen des Arbeitgebers für bestimmte Zukunftssicherungen seiner Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber als besonders förderungswürdig angesehen und deshalb die Möglichkeit der Pauschalierung mit dem Steuersatz von 20 % geschaffen. In Betracht kommen Beiträge für Direktversicherungen, Zuwendungen an Pensionskassen und Beiträge zu Gruppenunfallversicherungen.[1] Begünstigt sind ausschließlich Beitragsleistungen des Arbeitgebers. Die Abgrenzung gegenüber Beitragsleistungen des Arbeitnehmers bestimmt sich allein nach der versicherungsrechtlichen Außenverpflichtung.[2]

 
Wichtig

Pauschalbesteuerung weiterhin zulässig

Die Pauschalierungsmöglichkeit bleibt durch die Regelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes un­berührt.[3] Lohnsteuerpflichtige Beitragsleistungen für Direktversicherungen, Zuwendungen an Pensionskassen und Beiträge zu Gruppenunfallversicherungen dürfen auch für Zeiträume ab 2018 bis zu bestimmten Obergrenzen mit 20 % pauschal versteuert werden. Für die weitere Anwendung der Lohnsteuer-Pauschalierung mit 20 % ist allein maßgebend, dass für den Arbeitnehmer vor dem 1.1.2018 für eine Beitragsleistung zu einer Direktversicherung oder an eine Pensionskasse rechtmäßig die Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG in einer vor 2005 geltenden Fassung ­vorgenommen wurde.[4] In diesem Fall liegen die persönlichen Voraussetzungen bei dem betreffenden Arbeitnehmer für die weitere Anwendung Pauschalbesteuerung mit 20 % sein ganzes Leben lang vor. Vertragsänderungen (z. B. Beitragserhöhungen), Neuabschlüsse, Änderungen der Versorgungszusage, Arbeitgeberwechsel etc. sind unbeachtlich. Allerdings ist das in Anspruch genommene Pauschalierungsvolumen von maximal 1.752 EUR auf die steuerfreie (verdoppelte) Obergrenze anzurechnen.[5]

2.9.1 Direktversicherungen und kapitalgedeckte Pensionskassen

2.9.1.1 Begriffsbestimmung

Die Direktversicherung ist eine Versicherung, die der Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen hat und bei der sein Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebene hinsichtlich der Versorgungsleistungen bezugsberechtigt sind. Als Versorgungsleistungen können Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Betracht kommen.[1]

Pensionskassen sind sowohl rechtsfähige Versorgungseinrichtungen[2] als auch nichtrechtsfähige Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes.[3]

2.9.1.2 Anwendungsbereich

Beitragszahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse sind bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei[1], also 2023 bis zu 7.008 EUR (= 8 % von 87.600 EUR). Gleichzeitig entfällt der steuerfreie Zusatzbetrag von 1.800 EUR, der bislang für ab 2005 abgeschlossene (Neu-)Verträge vorgesehen war.

Für Beitragsleistungen in eine Pensionskasse ist die Anwendung der pauschalen Lohnsteuer nicht davon abhängig, ob der Arbeitnehmer auf die Anwendung der Steuerfreiheit gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet, wenn die Zuwendungen sowohl die Voraussetzungen der Steuerfreiheit als auch der Pauschalbesteuerung mit 20 % erfüllen. Der Arbeitgeber kann sich für die Lohnsteuerpauschalierung bis zur Grenze von 1.732 EUR anstelle der Steuerfreiheit entscheiden, wenn für den Arbeitnehmer vor dem 1.1.2018 für eine Beitragsleistung zu einer Direktversicherung oder an eine Pensionskasse die Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG in einer vor 2005 geltenden Fassung vorgenommen wurde. Gleichzeitig vermindert sich die steuerfreie Höchstgrenze von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze durch Anrechnung der pauschal besteuerten Altersvorsorgeleistungen auf die Obergrenze.

 
Praxis-Beispiel

Anwendung der Pauschalierungsmöglichkeit für Pensionskassenbeiträge

Der Arbeitgeber leistet aufgrund einer im Jahr 2000 erteilten Zusage Zuwendungen an eine Pensionskasse, die teilweise arbeitgeberfinanziert sind, teilweise aber auch auf einer Entgeltumwandlung beruhen und Versorgungsleistungen in Form einer monatlichen Rentenzahlung vorsehen. Die arbeitgeberfinanzierten und arbeitnehmerfinanzierten Zuwendungen belaufen sich auf jeweils 1.800 EUR. Der steuerfreie Höchstbetrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) war bis 2017 (3.048 EUR) überschritten. Da es sich um eine Altzusage handelt, hat der Arbeitgeber aufgrund der vom Gesetzgeber getroffenen Übergangsregelung[2] den steuerpflichtigen Teil der Pensionskassenbeiträge nach der bis 2004 geltenden Pauschalierungsvorschrift auch für Jahre ab 2005 mit 20 % pauschal versteuert.

Seit 2018 kann der Arbeitgeber von den Pensionskassenbeiträgen i. H. v. 3.600 EUR zunächst 1.752 EUR mit 20 % pauschal versteuern und für den verbleibenden Restbetrag von 1.848 EUR die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen. Der Vorteil liegt in der späteren Besteuerung der Versorgungsleistungen...

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