Die Maut selbst unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Damit kann der "mautpflichtige" Unternehmer keine Vorsteuer aus der Maut abziehen. Gleichwohl wird die Maut (ebenso wie die Kfz-Steuer bzw. -Versicherung) in die Kalkulation des Fuhrunternehmers einbezogen und dem Kunden in Form des Beförderungsentgelts in Rechnung gestellt.[1] Dieser Rechnungsbetrag unterliegt voll der Umsatzsteuer. Eine Eins-zu-eins-Weiterberechnung der Maut an den Kunden ohne Umsatzsteuerausweis ist nicht möglich. Möglich ist dies jedoch, wenn die Beförderungsleistung selbst von der Umsatzsteuer befreit ist.[2]

Die Maut ist auch kein durchlaufender Posten.[3] Sowohl Eigentümer oder Halter als auch Mieter oder Leasingnehmer zahlen die Maut nicht als Mittelsperson, sondern in Erfüllung eigener Pflichten.

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