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Leistungseinkünfte / 1 Definition

Martin Hilbertz
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Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine (sonstige) Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst.[1] Die Vorschrift erfasst auch ein Entgelt für verbotene Leistungen. So z. B. für strafbare oder berufsrechtlich sank­tionierte Handlungen, soweit die gesetzlichen Voraus­setzungen gegeben sind. Ausreichend ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung in der Weise, dass die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen "ausgelöst" worden ist. Der Leistende muss keine Gegenleistung erwarten; vielmehr reicht es, dass er eine solche im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner Leistung annimmt. Erhält jemand im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer von ihm erbrachten Tätigkeit eine Provision und nimmt er sie als Gegenleistung an, ist das Entgelt nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.[2]

Eine einmalige Leistung kann ebenfalls den Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG erfüllen. Eine Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG liegt auch vor, wenn für die sonstige Leistung nachträglich ein Entgelt gezahlt und von dem Leistenden als angemessene Gegenleistung angenommen wird.[3] Deshalb erzielt z. B. auch derjenige, der einen anderen auf die Möglichkeit einer Rechtsposition hinweist und der für diesen "werthaltigen Tipp" aufgrund eines partiarischen Rechtsverhältnisses am Erfolg der Realisation beteiligt wird, steuerbare Einkünfte i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG.[4]

Die Leistung kann im Tätigkeitsbereich oder im Bereich der Vermögensnutzung liegen. Abzustellen ist darauf, ob das Entgelt als Ausgleich für den endgültigen Verlust eines Wirtschaftsguts gezahlt wird oder für die Gebrauchsüberlassung zur Nutzung, für den Verzicht auf die Nutzungsmöglichkeit oder für dere...

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