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Leer stehende Wohnung nach Eigennutzung

Prof. Dr. Bernd Heuermann
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Leitsatz

1. Wer Aufwendungen für seine zunächst selbst bewohnte, anschließend leer stehende und noch nicht vermietete Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten geltend macht, muss seinen endgültigen Entschluss, diese Wohnung zu vermieten, durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen belegen.

2. Die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen dienen als Belege (Beweisanzeichen) für die Einkünfteerzielungsabsicht, deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem FG als Tatsacheninstanz obliegt.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG

 

Sachverhalt

Herr K erwarb 2001 eine 160 qm große Eigentumswohnung, die er zusammen mit seiner Familie bis 2005 bewohnte. Seit dem beruflich bedingten Umzug stand die Wohnung leer. Nach fünfjährigem Leerstand vermietete K die Wohnung. K machte die ihm entstehenden Aufwendungen für das Jahr 2008 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Ohne Erfolg in allen Instanzen. Denn der endgültige Entschluss zu vermieten konnte nicht festgestellt werden.

 

Entscheidung

Das FG (FG Köln, Urteil vom 19.04.2006, 5 K 3607/04, Haufe-Index 1724790, EFG 2007, 843) hatte die Umstände des Einzelfalls gewürdigt. Es hatte sogar Beweis erhoben. Es konnte sich nicht davon überzeugen, dass K seine Wohnung lediglich vermieten wollte. Denn schließlich hatte er im Jahr 2008 nur eine Wohnungsbesichtigung durchgeführt und eine Annonce geschaltet sowie Interessenten durch das Objekt geführt, die vorrangig an einem Kauf interessiert waren. Deshalb ist das FG trotz der späteren Vermietung der Wohnung nicht zu dem Ergebnis gelangt, K habe (statt verkaufen) vermieten wollen. Diese Würdigung ist – obzwar nicht zwingend – doch immerhin möglich und bindet den BFH als Revisionsinstanz. Deshalb hat der BFH di...

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