Leitsatz
Lädt der Unternehmer Geschäftspartner zu einer Schiffsreise ein, sind die Aufwendungen für die Reise und hiermit zusammenhängende Bewirtungen ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung nicht abziehbar, wenn ein Zusammenhang mit der Unterhaltung der Teilnehmer oder der Repräsentation des Unternehmens nicht ausgeschlossen werden kann.
Normenkette
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG
Sachverhalt
Ein Unternehmen aus Norddeutschland mit einem Umsatz von ca. 28 Mio. EUR hatte Geschäftspartner und Mitarbeiter zu einer Regatta-Begleitfahrt anlässlich der "Kieler Woche" eingeladen. Dazu war ein historisches Segelschiff gechartert worden. Dafür sowie für die Bewirtung an Bord entstanden Kosten von ca. 11.000 EUR. Das Unternehmen machte davon ca. 7.300 EUR als Betriebsausgaben geltend und bezog sich dafür auf zwei BMF-Schreiben zum Abzug von Aufwendungen für VIP-Logen (BMF, Schreiben vom 22.8.2005, BStBl I 2005, 845 und BMF, Schreiben vom 11.7.2006, BStBl I 2006, 447).
Das FA hielt die Kosten wegen 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG für insgesamt nicht abziehbar. Das FG teilte diese Auffassung (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 27.5.2009, 2 K 40112/08, EFG 2009, 1368).
Entscheidung
Auch der BFH sah das so und wies die Revision des Unternehmens zurück. Das Abzugsverbot erfasse auch Aufwendungen, die mit der Nutzung eines Schiffs zur Unterhaltung von Geschäftsfreunden zusammenhingen. Die sog. Sponsoring-Erlasse des BMF seien einerseits nicht einschlägig, hätten andererseits aber auch keine Bindungswirkung gegenüber den Gerichten.
Hinweis
1. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen Aufwendungen "für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen" den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Das Abzugsverbot war 1960 geschaffen worden, we...