(1) 1Die beitragsfähigen Erschließungskosten umfassen die anderweitig nicht gedeckten Kosten für
1. |
den Erwerb von Flächen für die Erschließungsanlagen, die Ablösung von Rechten an solchen Flächen sowie für die Freilegung der Flächen, |
3. |
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen und |
4. |
die durch die Erschließungsmaßnahme veranlassten Fremdfinanzierungskosten. |
2Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen nach Satz 1 Nr. 1 gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuches.
(2) Die beitragsfähigen Erschließungskosten umfassen nicht die Kosten für
1. |
Brücken-, Tunnel- und Unterführungsbauwerke mit den dazugehörigen Rampen sowie |
2. |
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrt aufweisen. |
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