Die Körperschaftsteuer (KSt) ist die "Einkommensteuer der Körperschaften". Es bestehen daher viele Gemeinsamkeiten, insbesondere beim Umfang der Einkünfte und der Einkommensermittlung. Ist eine Körperschaft berechtigt, Ausschüttungen vorzunehmen, gehören die Ausschüttungen im Normalfall zur Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer des Anteilseigners.
Nicht als Körperschaft gelten die Personengesellschaften. Hier erfolgt eine unmittelbare Besteuerung beim Gesellschafter. Allerdings hat der Gesetzgeber ab 2022 eine Optionsmöglichkeit für bestimmte Personengesellschaften geschaffen, die eine Besteuerung im Körperschaftsteuerrecht eröffnet.
Im Körperschaftsteuerrecht gelten weitgehend die Grundsätze und Vorschriften des Einkommensteuerrechts. Sie werden ergänzt durch spezielle Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes.
Das Körperschaftsteuergesetz gliedert sich wie folgt:
- §§ 1–6 KStG Erster Teil: Steuerpflicht;
- §§ 7–22 KStG Zweiter Teil: Einkommen;
- §§ 23–26 KStG Dritter Teil: Tarif; Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen;
- §§ 27–32a KStG Vierter Teil: Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung;
- §§ 33–35 KStG Fünfter Teil: Ermächtigungs- und Schlussvorschriften;
- §§ 36–40 KStG Sechster Teil: Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren.
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