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Kindergeld bei fehlendem Ausbildungsplatz

Dr. Hubertus Gschwendtner
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Leitsatz

Ein Kind ist nicht nur dann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG für das Kindergeld zu berücksichtigen, wenn es noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann.

 

Normenkette

§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG

 

Sachverhalt

Der volljährige Sohn S des Klägers war im Streitjahr 1998 bis zum 31.5. als kaufmännischer Angestellter nichtselbstständig tätig. Von Juni bis zum 14.9. war er arbeitslos. Ab dem 15.9. besuchte er eine Berufsfachschule. Für den Schulbesuch hatte er sich zunächst am 13.1.1998 anmelden wollen, die Anmeldung war jedoch erst ein halbes Jahr vor Unterrichtsbeginn, also im März 1998 möglich.

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Festsetzung von Kindergeld für S von März bis Dezember 1998 wegen Überschreitens des Jahresgrenzbetrags des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ab. Er vertrat die Ansicht, dass S aufgrund seiner Anmeldung bei der Berufsfachschule am 13.1.1998 ab Januar 1998 als ausbildungswilliges Kind i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG anzusehen sei mit der Folge, dass die Einkünfte des S ab Januar 1998 zu berücksichtigen seien. Das FG gab der Klage für die Monate September bis Dezember 1998 statt; im Übrigen wies es die Klage ab (EFG 2000, 445).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld für die Monate April und Mai 1998 betraf. Für diese Monate stehe dem Kläger nach ständiger Rechtsprechung kein Kindergeld für S zu, weil dieser noch einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgegangen sei.

Hinsichtlich des Anspruchs auf Kindergeld für die Monate Juni bis August 1998 sei die Revision begründe...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Kindergeld: Verzögerter Antritt eines zugesagten Ausbildungsplatzes  Leitsatz (amtlich) Ein Kind ist nicht nur dann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG für das Kindergeld zu berücksichtigen, wenn es noch keinen ...

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