Ein Kind, das zwar Arbeitslosengeld II bezieht, jedoch nicht als arbeitsuchend gemeldet ist, weil ihm aufgrund seiner familiären Situation die Ausübung einer Tätigkeit nicht ohne Weiteres zumutbar war, erfüllt nicht die Voraussetzungen von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG. Demzufolge besteht kein Kindergeldanspruch.[1]

Eine Berücksichtigung als Arbeitsuchender ist jedoch auch dann möglich, wenn das Kind wegen

nicht bei einer inländischen Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter als arbeitsuchend gemeldet ist.[2] Eine Berücksichtigung in den o. g. beiden Fällen setzt voraus, dass

  • die Erkrankung und deren voraussichtliches Ende durch eine ärztliche Bescheinigung
  • das Beschäftigungsverbot durch geeignete Unterlagen

nachgewiesen wird. Von einer ärztlichen Bescheinigung über das voraussichtliche Ende der Erkrankung kann abgesehen werden, wenn das Kind zwischenzeitlich wieder arbeitssuchend gemeldet ist.[3]

Von einer vorübergehenden Erkrankung ist auszugehen, wenn sie im Hinblick auf die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßig nicht länger als 6 Monate währt.[4]

Die Berufung auf das Mutterschutzgesetz führt nicht zu einem Kindergeldanspruch, wenn das Kind nicht zuvor als arbeitslos i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen ist.[5]

Ist das voraussichtliche Ende der Erkrankung nach den ärztlichen Feststellungen nicht absehbar oder dauert die Erkrankung bzw. die von ihr ausgehende Beeinträchtigung länger als 6 Monate an, ist zu prüfen, ob das Kind wegen einer Behinderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden kann.[6]

Ein Kind, das an einer Maßnahme nach § 16d Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende; das ist die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten zur besseren Eingliederung des Hilfesuchenden in das Arbeitsleben) teilnimmt und neben einer Hilfe zum Lebensunterhalt eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen erhält, erfüllt die Voraussetzungen als arbeitsuchendes Kind ohne Beschäftigung.

Wenn das Kind wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem BEEG nicht arbeitsuchend gemeldet ist, ist es nicht gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen.[7]

Nach einem Umzug muss sich ein Kind bei der nunmehr zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Die Meldung bei der bisher zuständigen Stelle wirkt nicht automatisch fort.[8]

Einer Berücksichtigung steht es nicht entgegen, wenn die Meldung als Arbeitssuchender nicht im Inland, sondern bei der staatlichen Arbeitsvermittlung in einem anderen EU- oder EWR-Staat oder in der Schweiz erfolgt ist.[9]

[2] DA A 14.2 Abs. 1 Satz 1 DA-KG 2023.
[3] DA A 14.2 Abs. 1 Satz 5 DA-KG 2023.
[4] BFH, Urteil v. 31.8.2021, III R 41/19, BStBl 2022 II S. 465,

DA A 14.2 Abs. 1 Satz 2 DA-KG 2023.

[6] DA A 14.2 Abs. 1 Satz 4 DA-KG 2023.
[7] DA A 14.2 Abs. 2 Satz 7 DA-KG 2023.
[9] DA A 14.1 Abs. 1 Satz 2 DA-KG 2023.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge