Auf Verlangen der Familienkasse sind Kinder über 18 Jahren nach § 68 Abs. 1 Satz 2 EStG verpflichtet, die zur Sachverhaltsaufklärung notwendigen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Nachweise vorzulegen.
Die volljährigen Kinder sind nur unmittelbar von der Familienkasse in Anspruch zu nehmen,
- wenn der Nachweis anspruchserheblicher Tatsachen auf andere Weise nur schwer oder gar nicht zu erbringen ist und
- eigene Bemühungen des Antragstellers bzw. Kindergeldempfängers nicht zum Ziel geführt haben oder keinen Erfolg versprechen.[2]
Kommt ein Kind seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nicht im gehörigen Umfang nach, kann seine Mitwirkung entsprechend § 328 AO durch
- Androhung und
- Festsetzung eines Zwangsgelds
durchgesetzt werden.
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