Auf Verlangen der Familienkasse sind Kinder über 18 Jahren nach § 68 Abs. 1 Satz 2 EStG verpflichtet, die zur Sachverhaltsaufklärung notwendigen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Nachweise vorzulegen.

Die volljährigen Kinder sind nur unmittelbar von der Familienkasse in Anspruch zu nehmen,

  • wenn der Nachweis anspruchserheblicher Tatsachen auf andere Weise nur schwer oder gar nicht zu erbringen ist und
  • eigene Bemühungen des Antragstellers bzw. Kindergeldempfängers nicht zum Ziel geführt haben oder keinen Erfolg versprechen.[2]

Kommt ein Kind seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nicht im gehörigen Umfang nach, kann seine Mitwirkung entsprechend § 328 AO durch

  • Androhung und
  • Festsetzung eines Zwangsgelds

durchgesetzt werden.

[1] DA V 7.2 DA-KG 2023.

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