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Kindergeld / 12.2 Behinderung als Voraussetzung

Vanessa Voit
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Ausmaß und Formen der Behinderung

Eine Behinderung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG liegt vor, wenn die in § 2 Abs. 1 Satz 1 (= Legaldefinition) und 2 SGB IX genannten Voraussetzungen erfüllt sind.[1] Dies ist der Fall, wenn das Kind körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen hat, die es in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.

Als Kinder, die wegen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, kommen insbesondere Kinder in Betracht,

  • die schwerbehindert oder
  • die Schwerbehinderten gleichgestellt sind.[2]

Schwerbehindert sind Personen, deren Grad der Behinderung wenigstens 50 beträgt.[3]

Gleichgestellt sind Personen mit dem Grad der Behinderung von weniger als 50 und mindestens 30.[4] Neben der Feststellung der Behinderung durch das Versorgungsamt werden diese Personen auf Antrag von der Agentur für Arbeit Schwerbehinderten durch Gleichstellungsbescheid gleichgestellt.[5]

Voraussetzung für die Gleichstellung ist, dass behinderte Menschen ohne diese Gleichstellung

  • keinen geeigneten Arbeitsplatz bekommen oder
  • einen geeigneten Arbeitsplatz nicht behalten können.

Die Behinderung kann in Form einer schweren körperlichen, schweren geistigen oder schweren seelischen Behinderung bestehen, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und deren Ende nicht absehbar ist. Zu den Behinderungen können auch Suchtkrankheiten (z. B. Drogenabhängigkeit, Alkoholismus) gehören.[6]

Allein der Umstand, dass sich ein Kind wegen Drogenabhängigkeit in einem Polamidon-Substitutionsprogramm befun...

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