Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Neuwagens einen Gebrauchtwagen in Zahlung und leistet der Käufer in Höhe des Differenzbetrags eine Zuzahlung, liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor. Zum Entgelt des Händlers gehört neben der Zuzahlung auch der subjektive Wert des in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens. Dieser ergibt sich aus dem individuell vereinbarten Verkaufspreis abzüglich der vom Käufer zu leistenden Zuzahlung.[1] Diese Regelung ist zwingend für Umsätze ab dem 1.1.2022 anzuwenden.
Durch eine Übergangsregelung kann man Umsätze bis 31.12.2021 entsprechend der bisherigen Auffassung behandeln, nach der zum Entgelt sowohl die Zuzahlung als auch der gemeine Wert des in Zahlung genommenen gebrauchten Fahrzeugs gehört. Wird der Gebrauchtwagen zu einem höheren Preis als dem gemeinen Wert in Zahlung genommen, liegt ein verdeckter Preisnachlass vor, der das Entgelt für die Lieferung des Neuwagens mindert.
Verdeckter Preisnachlass
Der Kraftfahrzeughändler K verkauft einen neuen Kraftwagen im Wert von 17.850 EUR. K nimmt bei der Lieferung des Neuwagens ein gebrauchtes Fahrzeug, dessen gemeiner Wert 8.000 EUR beträgt, mit 8.500 EUR in Zahlung. Der Kunde zahlt 9.350 EUR in bar. K gewährt vorliegend einen verdeckten Preisnachlass von 500 EUR. Das Entgelt für die Lieferung des Neuwagens berechnet sich wie folgt:
Barzahlung | 9.350 EUR |
+ gemeiner Wert des gebrauchten Fahrzeugs | 8.000 EUR |
17.350 EUR | |
./. darin enthaltene Umsatzsteuer mit einem Steuersatz von 19 % | 2.770 EUR |
Entgelt für neues Fahrzeug | 14.580 EUR |
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