Dem Mieter steht nach Wegfall des Sicherungszwecks nach Beendigung des Mietverhältnisses ein Anspruch auf Herausgabe der Kautionsbürgschaft gegen den Vermieter grundsätzlich nur an den Bürgen zu, sofern sich nicht aus den vertraglichen Beziehungen unter Einbeziehung der Interessenlage der Beteiligten etwas anderes ergibt.[1]

Geleistete Kautionen in Form von Bürgschaften werden auf keinen Fall in der Bilanz aktiviert, da sie ausschließlich dem Zweck der Sicherung einer bestehenden Forderung dienen.

Auf der Passivseite der Bilanz (erhaltene Kautionen) werden Bürgschaften als Eventualverbindlichkeiten erst erfasst, wenn die Inanspruchnahme tatsächlich droht (dann als "Sonstige Verbindlichkeit" oder "Rückstellung"). Vorher werden sie nur unterhalb der Bilanz vermerkt. Kapitalgesellschaften müssen dazu Angaben im Anhang machen.

Auch die Übernahme von Bürgschaften ist umsatzsteuerfrei.[2]

 
Praxis-Tipp

Avalprovision ist Betriebsausgabe

Erfolgt die Kautionsleistung durch Bürgschaft einer Bank, können die Avalprovisionen vom gewerblichen Mieter als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Avalprovisionen bzw. Provisionen für eine von einem Tankstellenpächter zur Sicherung offener Forderungen des Tankstellenverpächters gestellte Bankbürgschaft sind Schuldzinsen i. S. d. § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG, wenn hierdurch die Rückzahlung von Fremdkapital, das dem Schuldner zeitweise zur Nutzung überlassen wurde, gesichert wird.[3]

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