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Kautionen / 4 Bürgschaften zur Sicherung von Forderungen

Ulrike Fuldner
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Bürgschaften werden zur Sicherung von Forderungen geleistet.[1]

Der Sicherungszweck ergibt sich daraus, dass der Bürge nur zahlen muss, wenn

  • die gesicherte Forderung fällig geworden ist und
  • das Unternehmen seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat.
 
Hinweis

Rechtskräftige Verurteilung des Hauptschuldners ist kein Einredeverzicht i. S. d. § 768 Abs. 2 BGB

Ist im Prozess zwischen Hauptschuldner und Gläubiger rechtskräftig entschieden worden, dass die der Bürgschaft zugrunde liegende Sicherungsabrede wirksam ist, kann sich der Bürge im Bürgschaftsprozess nicht mit Erfolg gemäß § 768 Abs. 1 BGB auf eine Unwirksamkeit der Sicherungsabrede berufen. § 768 Abs. 21 BGB ist in einem solchen Fall nicht entsprechend anwendbar.[2]

Verlust des Rechts auf Verjährungseinrede durch den Bürgen

Der Bürge verliert das Recht, sich gegenüber dem Gläubiger auf den Ablauf der ursprünglichen Regelverjährung der Hauptforderung zu berufen, wenn aufgrund eines gegen den Hauptschuldner ergangenen rechtskräftigen Urteils gegen diesen eine neue 30-jährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wird, und sich der Hauptschuldner erfolglos auf die Einrede der Verjährung berufen hatte.[3]

Keine unangemessene Benachteiligung des Bürgen durch Verzicht auf Anfechtbarkeitseinrede

Ein formularmäßiger Ausschluss der Einrede der Anfechtbarkeit nach § 770 Abs. 1 BGB im Bürgschaftsvertrag benachteiligt den Bürgen nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.[4]

Der Mieter, der als Mietsicherheit eine selbstschuldnerische Bürgschaft stellen muss, genügt dieser Verpflichtung durch Abschluss einer Mietkautionsversicherung dann nicht, wenn die danach vereinbarte Bürgschaft hinter den im Mietvertrag verabredeten Anforderungen an die Bürgschaft zurückbleibt und zudem von laufend...

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