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Kaufmann

Dr. Melanie Besken
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Kaufmannsbegriff ist im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Kaufmann im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Als Handelsgewerbe gilt grundsätzlich jeder Gewerbebetrieb. Wer allerdings für seinen Gewerbebetrieb keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt, gilt nicht als Kaufmann, sondern als Kleingewerbetreibender. Der Kaufmann ist den besonderen Regelungen des HGB unterworfen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Recht des Kaufmanns ist im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Für die Kaufmannseigenschaft gelten die §§ 1-7 HGB.

1 Kaufmannseigenschaft

Die Kaufmannseigenschaft spielt eine entscheidende Rolle im geschäftlichen Leben. Zwar gelten auch hier die Vorschriften des BGB, allerdings kommen für Kaufleute zahlreiche Sondervorschriften zur Anwendung, die dann die Regelungen des BGB verdrängen (Art. 2 Abs. 1 EGHGB). Neben den speziellen gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches sind Kaufleute einigen gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtsinstituten sowie den sog. Handelsbräuchen unterworfen. Letztere beschreiben Gewohnheiten und Gebräuche, die im Handelsverkehr üblich und verbindlich geworden sind und damit auch rechtlich verpflichtend gelten (§ 346 HGB). Das HGB kennt verschiedene Arten von Kaufleuten, die sich hauptsächlich in ihrer Entstehung unterscheiden:

  • Istkaufmann (§ 1 HGB)
  • Kannkaufmann (§ 2 HGB)
  • Fiktivkaufmann (§ 5 HGB)
  • Formkaufmann (§ 6 HGB)

2 Kaufmann kraft Handelsgewerbebetrieb (Istkaufmann)

Jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt, ist nach § 1 Abs. 1 HGB Kaufmann. Da die Rechtswirkung der Kaufmannseigenschaft hier automatisch und unmittelbar allein durch das Betreiben eines Handelsgewerbes eintritt, spricht man von einem Ist- bzw. Musskaufmann.

Wichtig: Eine Eintragung in das Handelsregister ist zwar gesetzlich vorgeschrieben (§ 29 HGB), fehlt sie jedoch, ändert...

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