Rz. 37

Zum Ansatz dem Grunde nach in der Bilanz ist abstrakte Bilanzierungsfähigkeit Voraussetzung: Die handelsrechtlichen Kriterien sind Vermögensgegenstand , Eigenkapital , Schulden[1] , Rückstellungen und Verbindlichkeiten sowie Rechnungsabgrenzungsposten.

 

Rz. 38

Bilanzierungshilfen und Sonderposten sind inzwischen wesentlich eingeschränkt worden. Allenfalls lassen sich noch die latenten Steuern, der Posten Zölle und Verbrauchsteuern auf Vorratsvermögen[2] und ein negativer Geschäftswert als Bilanzierungshilfe, ein Darlehensunterschiedsbetrag gem. § 250 Abs. 3 HGB[3] und der aktive Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung gem. § 246 Abs. 2 Satz 3 HGB[4] als Sonderposten bezeichnen. Der Geschäfts- und Firmenwert wird hingegen als (zeitlich begrenzt nutzbarer) "Vermögensgegenstand" fingiert.[5]

 

Rz. 39

Bei Bejahung der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit ist die konkrete Bilanzierungsfähigkeit im Einzelfall zu prüfen. Kriterien sind: subjektive Zurechenbarkeit und das Fehlen eines expliziten Bilanzierungsverbots. Die subjektive Zurechenbarkeit wird anhand der Kriterien des § 246 Abs. 1 Sätze 2, 3 HGB, hilfsweise der GoB, geprüft. Bilanzierungsverbote bestehen insbesondere für Aufwendungen zur Gründung, Eigenkapitalbeschaffung und Versicherungsvertragsabschluss.[6] Außerdem für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und ähnliche Anlagegegenstände.[7] Auf der Passivseite dürfen keine Rückstellungen für andere Zwecke, als in § 249 HGB genannt, gebildet werden.[8] Für Aktiva und Passiva sind die Bilanzierungsverbote wegen des Grundsatzes der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte (GoB) und wegen der Nichtbilanzierung von Privatvermögen/-schulden[9] zu beachten.

 

Rz. 40

Besteht konkrete Bilanzierungsfähigkeit, kann Bilanzierungspflicht oder ein Bilanzierungswahlrecht bestehen. Im letztgenannten Fall richtet sich der Ansatz nach den Zielen des Bilanzierenden (Bilanzpolitik).

Konkret enthält das Handelsrecht zurzeit als offene Bilanzierungswahlrechte:

Weitere Ansatzwahlrechte ergeben sich aus den GoB (unentgeltlich erhaltene materielle Vermögensgegenstände, klein- und geringwertige Anlagegüter, Abgrenzung Betriebs-/Privatsphäre).

 

Rz. 41

Bestehen bei Bejahung der Kriterien der Bilanzierungsfähigkeit keine Bilanzierungswahlrechte, dann besteht Bilanzierungspflicht. Dem Grunde nach enthält die Handelsbilanz[10] – insbesondere für große Kapitalgesellschaften – folgende Positionen:[11]

Auf der Aktivseite:

A.

Anlagevermögen, wozu Gegenstände gehören, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen[12], nämlich

I.

Immaterielle Vermögensgegenstände

  1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte[13],
  2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten,
  3. (erworbener) Geschäfts- und Firmenwert,
  4. geleistete Anzahlungen.
II.

Sachanlagen

  1. z. B. unbebaute Grundstücke[14], Gebäude,
  2. technische Anlagen und Maschinen,
  3. andere Anlagen und Betriebs- und Geschäftsausstattung[15],
  4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau.
III. Finanzanlagen, insbesondere Beteiligungen i. S. d. § 271 HGB, Ausleihungen und längerfristig zu haltende Wertpapiere.
B.

Umlaufvermögen, d. h. nicht dauernd zum Geschäftsbetrieb gehörende, also insbesondere zum Verbrauch bzw. zur Veräußerung bestimmte Vermögensgegenstände:

I. Vorräte, das sind insbesondere Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Erzeugnisse, Leistungen und Waren, geleistete Anzahlungen,
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, z. B. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Steuererstattungsansprüche[16] etc.,
III. Wertpapiere des Umlaufvermögens (kurzfristige Anlage),
IV. Flüssige Mittel, z. B. Schecks, Kassenbestände, Bankguthaben,
C. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten i. S. d. § 250 Abs. 1, 3 HGB
D. Aktive latente Steuern
E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung (§ 246 Abs. 2 HGB)[17]

Auf der Passivseite

A.

Eigenkapital

I. Gezeichnetes Kapital, das ist das Haftungskapital i. S. d. § 272 Abs. 1 HGB, ggf. mit offener Absetzung eigener Anteile[18]
II. Kapitalrücklagen i. S. d. § 272 Abs. 2 HGB,
III. Gewinnrücklagen i. S. d. § 272 Abs. 3 HGB,
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag,
V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag[19]
B. Rückstellungen, die nur für die in § 249 HGB genannten Gründe gebildet werden dürfen, insbesondere für ungewisse Verbindlichkeiten – Pensionen[20] und Steuern, für unterlassene Instandhaltungen/Abraumbeseitigung mit 3- bzw. 12-monatiger Nachholfrist, Kulanzl...

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