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Jahresabschluss nach HGB: Überblick / 3.2 Bilanzansätze dem Grunde nach

Prof. em. Dr. Rudolf Federmann, Prof. Dr. Joachim S. Tanski
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Rz. 37

Zum Ansatz dem Grunde nach in der Bilanz ist abstrakte Bilanzierungsfähigkeit Voraussetzung: Die handelsrechtlichen Kriterien sind Vermögensgegenstand , Eigenkapital , Schulden[1] , Rückstellungen und Verbindlichkeiten sowie Rechnungsabgrenzungsposten.

 

Rz. 38

Bilanzierungshilfen und Sonderposten sind inzwischen wesentlich eingeschränkt worden. Allenfalls lassen sich noch die latenten Steuern, der Posten Zölle und Verbrauchsteuern auf Vorratsvermögen[2] und ein negativer Geschäftswert als Bilanzierungshilfe, ein Darlehensunterschiedsbetrag gem. § 250 Abs. 3 HGB[3] und der aktive Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung gem. § 246 Abs. 2 Satz 3 HGB[4] als Sonderposten bezeichnen. Der Geschäfts- und Firmenwert wird hingegen als (zeitlich begrenzt nutzbarer) "Vermögensgegenstand" fingiert.[5]

 

Rz. 39

Bei Bejahung der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit ist die konkrete Bilanzierungsfähigkeit im Einzelfall zu prüfen. Kriterien sind: subjektive Zurechenbarkeit und das Fehlen eines expliziten Bilanzierungsverbots. Die subjektive Zurechenbarkeit wird anhand der Kriterien des § 246 Abs. 1 Sätze 2, 3 HGB, hilfsweise der GoB, geprüft. Bilanzierungsverbote bestehen insbesondere für Aufwendungen zur Gründung, Eigenkapitalbeschaffung und Versicherungsvertragsabschluss.[6] Außerdem für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und ähnliche Anlagegegenstände.[7] Auf der Passivseite dürfen keine Rückstellungen für andere Zwecke, als in § 249 HGB genannt, gebildet werden.[8] Für Aktiva und Passiva sind die Bilanzierungsverbote wegen des Grundsatzes der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte (GoB) und wegen der Nichtbilanzierung von Privatvermögen/-schulden[9] zu beachten.

 

Rz. 40

Besteht konkrete Bilanzierungsfähigkeit, kann Bilanzierungspflicht oder ein B...

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