Nach § 241 Abs. 1 HGB darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mithilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben ermittelt werden. Das bedeutet, dass nicht der gesamte Bestand körperlich erfasst wird, sondern nur ein Teil davon, und von diesem Teil auf den Gesamtbestand geschlossen wird.

Die Anwendung der Verfahren der Stichprobeninventur setzt voraus, dass

  • eine anerkannte mathematisch-statistische Methode eingesetzt wird, d. h. eine Methode, die auf den Grundsätzen der Wahrscheinlichkeitsrechnung beruht,
  • diese Methode den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht,
  • der Aussagewert der Stichprobeninventur einer körperlichen Bestandsaufnahme gleichkommt und
  • eine Lagerbuchführung besteht, in der die einzelnen Bestände nach Art, Menge und Wert fortgeschrieben werden.

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