Bei der Beurteilung der Beherrschung eines Beteiligungsunternehmens muss der Investor Zweck und Gestaltung des Beteiligungsunternehmens berücksichtigen, um feststellen zu können, was die maßgeblichen Tätigkeiten sind, wie Entscheidungen über diese Tätigkeiten gefällt werden, wer die gegenwärtige Fähigkeit zur Lenkung dieser Tätigkeiten hat und wer die Rendite aus den maßgeblichen Tätigkeiten erhält.

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