Rz. 45

Eine GmbH ist gem. § 13 Abs. 1 GmbHG eine Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit, d. h. eine juristische Person. Sie ist selbst Trägerin von Rechten und Pflichten; sie ist grundbuchfähig, besitzfähig, parteifähig (§ 50 ZPO), prozessfähig (§ 51 ZPO), insolvenzfähig (§§ 11 Abs. 1, 19 Abs. 1 InsO) und deliktsfähig, d. h. sie haftet für unerlaubte Handlungen ihrer Organe. Die GmbH ist nicht Gesellschaft i. S. d. §§ 705ff. BGB, sondern Verein i. S. d. §§ 21ff. BGB. Bei Fehlen GmbH-spezifischer Regelungen gelten die §§ 21ff. BGB. Praktische Relevanz hat dies insbesondere im Bereich der §§ 30f. BGB (Haftung für das Handeln der Organe).

 

Rz. 46

Die GmbH entsteht als juristische Person mit ihrer Eintragung ins Handelsregister, § 11 Abs. 1 GmbHG. Aufgrund der eigenen Rechtspersönlichkeit ist das Vermögen der GmbH von dem Vermögen der Gesellschafter getrennt (Trennungsprinzip). Für Verbindlichkeiten der GmbH haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen, § 13 Abs. 2 GmbHG. Die Gesellschafter selbst haften nur in Ausnahmefällen.

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