Die Abteilung A (HRA) betrifft im Wesentlichen eingetragene Kaufleute und Personengesellschaften (OHG und KG). Insoweit sind vor allem folgende Tatsachen eintragungspflichtig:

  • die Firma,
  • die Rechtsform,
  • der Name des Inhabers bzw. Gesellschafters,
  • der Ort der Niederlassung,
  • der Betrag der Kommanditeinlage,
  • die Erteilung der Prokura,
  • die Eröffnung der Insolvenz sowie
  • das Erlöschen der Firma.

Nicht eintragungsfähig sind hingegen etwa der Unternehmensgegenstand, die Bestellung eines Nießbrauchs am Kommanditanteil, die gesetzliche Vertretung eines minderjährigen Gesellschafters und handelsrechtliche Vollmachten außer der Prokura (wie z. B. die Handlungsvollmacht). Auch die Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer KG, dass mehrere Kommanditisten ihre Rechte nur durch einen gemeinsamen Vertreter wahrnehmen können, ist nicht eintragungsfähig.[23]

[23] Zu Einzelheiten s. Krafka, in Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch – Band 1, 5. Aufl. München 2021, § 8 Rz. 64 ff.; Merkt, in Hopt, HGB, 42. Aufl., München 2023, § 8 HGB Rz. 5.

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