Bezüglich der Empfängerbezeichnung können sich verschiedene Fragestellungen zu steuerlichen Folgen bei Fehlern in der Gutschrift ergeben.

7.3.1 Falscher Empfänger

In einem Urteilsfall[1] leistete eine Bruchteilsgemeinschaft an einen Dritten. Darüber wurde ein entsprechender Vertrag geschlossen. Der Dritte rechnete unter Bezugnahme auf den vorliegenden Vertrag mit Gutschriften ab. Die Gutschrift richtete er jedoch nicht an die Bruchteilsgemeinschaft, sondern an den ausführenden Gesellschafter. In diesem Fall hat der BFH Bedenken angemeldet, ob für den Gesellschafter eine Umsatzsteuersteuerschuld wegen unberechtigtem Steuerausweis[2] infrage kommt. Der Rechtsstreit wurde zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Nach dieser Rechtsprechung sind bei der Prüfung, ob eine Rechnung hinreichende Angaben enthält, die zum Vorsteuerabzug berechtigten auch im Bereich von § 14c Abs. 2 UStG Bezugnahmen in der Rechnung auf andere Dokumente zu berücksichtigen. Im Urteilsfall ist dies die Bezugnahme auf den Vertrag mit der Bruchteilsgemeinschaft. Danach "kann diese Bezugnahme der Annahme eines unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 2 UStG aufgrund einer unzutreffenden Bezeichnung des Leistenden entgegenstehen", so der BFH.

7.3.2 Falsche Anschrift

Der BFH vertritt hinsichtlich der Adressierung mittlerweile folgende Rechtsprechung:

Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Gutschrift setzt nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der Gutschrift angegeben ist. Es reicht auch eine andere Art von Anschrift aus.[1] Zulässig ist hier die Angabe eines Postfachs, einer Großkundenadresse, c/o-Adresse oder auch einer Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.[2]

[1] Abschn. 15.2a Abs. 2 Satz 5; vgl. BFH, Urteil v. 21.6.2018, V R 28/16.

7.3.3 Falsche Rechtsform

Rechnet ein Unternehmer über eine an ihn ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung mit einer Gutschrift ab und bezeichnet er darin den Gutschriftsempfänger als Einzelfirma, während dieser in Wirklichkeit sein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH betreibt, kann trotz dieser unrichtigen Bezeichnung der Vorsteuerabzug zu gewähren sein, wenn keine Möglichkeit der Verwechslung gegeben ist.[1] Die Gutschrift ist dann berichtigungsfähig.[2]

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