Der spätere Widerspruch des Gutschriftsempfängers gegen die Gutschrift ist sehr gefährlich für den Gutschriftsaussteller. Ggf. muss der Gutschriftsaussteller den Vorsteuerabzug in dem Besteuerungszeitraum an das Finanzamt zurückzahlen, indem der Widerspruch bei ihm eingegangen ist.[1]
Widerspruch kann zeitlich unbefristet erfolgen
Für den Widerspruch gegen eine Gutschrift sieht das UStG keine Frist vor. Nach Auffassung des Thüringer FG kann daher der Gutschriftenempfänger zumindest bis zum Ablauf der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren gem. § 195 BGB (unabhängig von evtl. erfolgten Steuerfestsetzungen oder -erstattungen) ohne Angabe von Gründen den ihm übermittelten Gutschriftdokumenten widersprechen. Ob der Widerspruch berechtigt ist, muss zwischen den Beteiligten vor den Zivilgerichten geklärt werden.[2]
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