Veräußert eine Privatperson innerhalb von 5 Jahren nach Anschaffung oder Errichtung mehr als 3 Objekte mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor.

Vorsicht! Auch Grundstücksteile und Miteigentumsanteile können ein Objekt sein. Wurde ein Grundstück in der Absicht angeschafft, es zu teilen und anschließend an verschiedene Bauherren zu veräußern, handelt es sich von Beginn an um eine gewerbliche Tätigkeit, sodass das erworbene Grundstück von Anfang an zum Umlaufvermögen gehört.

Aber auch ein sich seit mehreren Jahren in der privaten Vermögensverwaltung genutztes Grundstück kann in den Bereich des gewerblichen Grundstückshandels umzuwidmen sein, wenn es im Rahmen einer geplanten Veräußerung nicht nur erweitert oder wesentlich verbessert wird, sondern vielmehr durch Baumaßnahmen neu geschaffen. Die Entscheidung des BFH hierzu vom 15.1.2020 hat die Finanzverwaltung mit BMF vom 16.9.2020 für allgemein anwendbar erklärt.[1]

 
Wichtig

Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung

Insbesondere bei Privatpersonen ist die Drei-Objekt-Grenze zu beachten. Das gilt aber auch bei Grundstücken, die sich im Privatbesitz eines Unternehmers befinden. Zwischen Kauf und Verkauf sollten möglichst 10 Jahre liegen, sodass dann weder ein Spekulationsgewinn entsteht noch ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt. Das Nichteinhalten der 10-Jahres-Frist kann bei Wertsteigerungen der Immobilen zu einer hohen Steuerbelastung führen.

[1] BFH, Urteil v. 15.1.2020, X R 18/18, X R 19/18, X R 18-19/18

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