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Goldmünzen als Anlagegold (zu § 25c UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Kommentar

Die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold ist steuerfrei nach § 25c Abs. 1 Satz 1 UStG. Dies gilt auch für die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold.[1] Als Anlagegold gelten auch Goldmünzen, die einen Feingehalt von mindestens 900/1.000 aufweisen, nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 % übersteigt.[2]

Die Regelung basiert auf Art. 344 MwStSystRL. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der EU-Kommission jährlich die Münzen zu melden, die in dem Mitgliedstaat diese Voraussetzungen erfüllen. Die Kommission veröffentlicht daraufhin jährlich eine Liste der Goldmünzen, die die EU-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllen. Für diese Goldmünzen gilt die Steuerbefreiung im gesamten folgenden Kalenderjahr. Für 2025 ist die verbindliche Liste der steuerbefreit als Anlagegold zu liefernden Goldmünzen im November 2024[3] veröffentlicht worden.

Die Finanzverwaltung hat die Liste der Kommission veröffentlicht.

Konsequenzen für die Praxis

Die in der Liste aufgenommenen Goldmünzen erfüllen im Jahr 2025 die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung als Anlagegold nach § 25c UStG. Die Liste erfasst nicht nur Goldmünzen aus dem Gemeinschaftsgebiet, sondern auch aus dem Drittlandsgebiet.

Hinweis

Münzen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, können nicht steuerfrei geliefert werden. Allerdings muss – insbesondere ab dem 1.1.2025 – geprüft werden, ob der ermäßigte Steuersatz für Sammlermünzen[4] in Betracht kommen kann.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 28.11.2024, III C 1 – S 7068/19/10002 :007, BStBl 2024 I S. XXX

[1] § 25c Abs. 1 Satz 2 UStG.

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      BMF, Schreiben v. 28.11.2024, III C 1 - S 7068/19/10002 :007 Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2025 die Kriterien des Artikels 344 Absatz 1 Nummer 2MwStSystRL erfüllen, wurde von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union ...

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