Die GmbH und ihre Gesellschafter sind jeweils selbstständige Rechts- und Steuersubjekte. Damit sind diese in der Lage, zivilrechtlich wirksame, eigenständige schuldrechtliche Verträge miteinander zu schließen. Gleichzeitig besteht zwischen ihnen auch ein gesellschaftsrechtliches Verhältnis. Daraus entspringt ein gewisses Spannungsverhältnis, das steuerrechtlich relevant werden kann.

 
Praxis-Beispiel

Gesellschafterdarlehen

Der A gewährt der A-GmbH, deren Alleingesellschafter er ist, ein Darlehen. Dazu wird zwischen den beiden Parteien ein schuldrechtlicher Vertrag geschlossen – der Darlehensvertrag. A ist damit schuldrechtlicher Vertragspartner "seiner" GmbH. Zugleich ist A aber auch gesellschaftsrechtlich im Rahmen der Gesellschafterversammlung höchstes Beschlussorgan der GmbH.

Aus diesem doppelten Bezugsverhältnis resultiert, dass zwischen dem A und der A-GmbH der sonst unter fremden Dritten vorhandene Interessengegensatz fehlt. Dieser Umstand wird am deutlichsten zwischen beherrschenden Gesellschaftern bzw. Alleingesellschaftern und der GmbH.

Dennoch können aber schuldrechtliche Vertragsbeziehungen grundsätzlich steuerlich anerkannt werden. Die sich bei der GmbH daraus ergebenden Erträge oder Aufwendungen stellen damit i. d. R. Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben dar.

Korrigierend wird eingegriffen, wenn die vertraglichen Vereinbarungen durch die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen überlagert bzw. beeinträchtigt werden. Denn es gilt der Grundsatz, dass gesellschaftsrechtliche Vorgänge sich nicht auf das Einkommen der GmbH auswirken dürfen, sondern ergebnisneutral bleiben müssen. Eine entsprechende Korrektur wird erforderlich, wenn aus den schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen Gesellschafter und GmbH zugunsten des Anteilseigners bzw. zulasten der GmbH Gewinn- bzw. Einkommensminderungen eintreten, die unter fremden Dritten nicht hingenommen würden, der sog. Fremdvergleich.

Die Korrektur erfolgt steuertechnisch durch den außerbilanziellen Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge