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GmbH, Gründungskosten

Michele Schwirkslies
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Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Satzungsangaben
  • Kostentragungspflicht
  • Betriebsausgabenabzug

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Rechts- und Beratungskosten 4950 6825   Sonstige betriebliche Aufwendungen
Bank 1200 1800   Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks; Guthaben bei Kreditinstituten

So kontieren Sie richtig!

Sind die Gründungskosten in der Satzung unter Angabe eines Höchstbetrags festgelegt und ist die Kostentragungspflicht der GmbH satzungsgemäß vereinbart, kann die GmbH diese Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen. Die Buchung erfolgt auf das betreffende Aufwandskonto, z. B. auf das Konto "Rechts- und Beratungskosten" 4950 (SKR 03) bzw. 6825 (SKR 04).

Die Buchung der in der Rechnung gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer erfolgt auf das Konto "Abziehbare Vorsteuer 19 %" 1576 (SKR 03) bzw. 1406 (SKR 04).

Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Bank" 1200 (SKR 03) bzw. 1800 (SKR 04).

 
So buchen Sie richtig

Rechts- und Beratungskosten

Abziehbare Vorsteuer 19 %

an Bank

2 Praxis-Beispiel: Steuerberatungs-, Notargebühren und Handelsregistereintrag als Gründungsaufwendungen

Herr Maier und Herr Klein gründen die M + K – Bau-GmbH. Die steuerliche Seite haben sie von Steuerberater Boskamp abchecken lassen. Dieser stellt ein Honorar von 1.190 EUR in Rechnung. Notar Müller berechnet 714 EUR. Die Kosten der Handelsregistereintragung belaufen sich auf 120 EUR. In der Satzung wurde festgelegt, dass die GmbH die Gründungskosten (diese sind detailliert festgelegt) bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 EUR übernimmt.

Folge:

Da die Kostentragungspflicht der GmbH unter Angabe eines Höchstbetrags in der Satzung geregelt ist und die Gründungskosten den Höchstbetrag nicht überschreiten, kann die M + K – Bau-GmbH den Gründungsaufwand als Betriebsausgaben geltend machen. Folgende Gründungskosten sind angefal...

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