Bei der Wahl des Unternehmensgegenstandes ist zu prüfen, ob möglicherweise Erlaubnispflichten bestehen[1]

 
Praxis-Beispiel

Voraussetzungen

  • Sollen z. B. Brillen hergestellt werden, könnte dies ein Optiker-Handwerk beinhalten, es sei denn, die Produktion erfolgt industriell. Erfolgt sie jedoch handwerksmäßig, müssten die handwerksrechtlichen Voraussetzungen für diese Tätigkeit vorliegen. Zwar trägt das Registergericht (= gehört zum Amtsgericht, wobei jenes am Sitz der Gesellschaft zuständig ist) die Gesellschaft erst einmal in das Handelsregister ein. Wird die Erlaubnis jedoch nicht nachgewiesen, wird die Gesellschaft wieder gelöscht.
  • Neben den handwerksrechtlichen Voraussetzungen bestehen noch zahlreiche andere Erlaubnispflichten, etwa für Gesellschaften, die freiberufliche Tätigkeiten entfalten, wie z. B. für eine Architekten-GmbH, eine Rechtsanwalts-GmbH oder eine Steuerberatungs-GmbH.
  • Auch die Gewerbeordnung enthält mehrere erlaubnispflichtige Tätigkeiten, wie etwa das Betreiben eines Krankenhauses, Bewachungsunternehmens, die Ausübung von Makler- und Bauträgergeschäften oder die Vermittlung von Versicherungen.

Bevor die GmbH ins Leben gerufen wird, muss geklärt werden, ob die Gründer die Voraussetzungen erfüllen bzw. herbeiführen können, damit eine Erlaubnis der zuständigen Behörde erteilt wird.

[1] Das Deutsche Notarinstitut führt eine Liste der Genehmigungserfordernisse, siehe www.dnoti.de.

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