Ebenfalls denkbar wäre die Vereinbarung einer Regelung, wonach einmal jährlich dem Geschäftsführer Entlastung zu erteilen ist, worauf der Geschäftsführer sonst keinen Anspruch hat.[8]

Muster

(noch § 6a) Entlastung des Geschäftsführers

 
  Der Geschäftsführer hat einen Anspruch darauf, dass einmal jährlich über seine Entlastung abgestimmt wird. Eine Verweigerung der Entlastung ist ihm schriftlich zu begründen. Dem Geschäftsführer ist es gestattet, sowohl auf die Fassung des Entlastungsbeschlusses zu klagen als auch eine Anfechtungs- bzw. Feststellungsklage mit dem Ziel zu erheben, die Nichtigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit des die Entlastung versagenden Beschlusses feststellen zu lassen.

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