Eine Regelung zu Rechten an Erfindungen bzw. Software bietet sich an, wenn der Geschäftsführer selbst daran beteiligt ist, derartige Immaterialgüterrechte zu schaffen. Hier empfiehlt sich eine Verweisung auf das Recht des Arbeitnehmers, das allerdings aufgrund eines Verweises in § 69b Urheberrechtsgesetz aber auch auf sonstige Dienstverhältnisse, wozu auch das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers gehören dürfte, zur Anwendung käme.

Muster

– bei Bedarf –

§ 15 Erfindungen/Rechte an Software

 
(1) Der Geschäftsführer hat Erfindungen, die er innerhalb oder außerhalb seiner Diensttätigkeit macht, unverzüglich der GmbH zu melden, soweit die Erfindung den Unternehmensgegenstand der GmbH betrifft. Die GmbH darf sodann innerhalb von vier Monaten nach der Meldung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Rechte an der Erfindung für sich beansprucht bzw. auf sich überleitet. Der Geschäftsführer ist zu allen Maßnahmen verpflichtet, um der Gesellschaft die geltend gemachten Rechte zu verschaffen. Die weiteren Einzelheiten richten sich nach den Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes. Nutzt die Gesellschaft nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Erfindung, ohne dass eine Überleitung auf die Gesellschaft gegen Vergütung stattfand, hat sie dem Geschäftsführer eine angemessene marktübliche Lizenzgebühr zu zahlen, deren Höhe im Zweifel in das billige Ermessen der Gesellschaft gestellt ist. Sie hat auf Verlangen des Geschäftsführers die weitere Nutzung nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu unterlassen.
(2) Für die Rechte an Computerprogrammen gilt § 69b Urheberrechtsgesetz in seiner jeweiligen Fassung. Damit erhält die Gesellschaft an sämtlichen Computerprogrammen, mit deren Erstellung bzw. Überarbeitung der Geschäftsführer betraut ist, sämtliche Urheberrechte. Der Name des Geschäftsführers wird bei der Vermarktung der Software nicht genannt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge