Zusammenfassung

 
Begriff

GmbH-Anteile sind frei übertragbar. Im Gesellschaftsvertrag können Verkaufserschwernisse (Zustimmungserfordernisse, Ankaufsrechte), oder Vorkaufsrechte (an Mit-Gesellschafter) vereinbart werden. Dem gegenüber stehen die Rechte, Pflichten und Beschränkungen, die für den Erwerber einer GmbH gelten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 16 GmbHG und § 46 GmbHG.

1 Erwerb von GmbH-Anteilen (durch Erbschaft)

GmbH-Anteile können verschenkt, vererbt bzw. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden. Die Vererblichkeit kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Mit dem Tod des Gesellschafters geht der Geschäftsanteil unmittelbar und ungeteilt auf den Erben bzw. die Erbengemeinschaft über. Allerdings kann die Gesellschafterversammlung bei entsprechender Satzungsregelung die Erbengemeinschaft gegen Abfindung aus der GmbH ausschließen.

 
Praxis-Tipp

Übertragung zu Lebzeiten

Die Übertragung auf eine bestimmte Person kann auch schon zu Lebzeiten durchgeführt werden – aufschiebend bedingt durch den Todesfall (siehe § 2301 BGB, es gelten die Formvorschriften für Verfügungen von Todes wegen, wobei die Abtretung des GmbH-Anteils ohnehin der notariellen Beurkundung bedarf). Der Übergang bedarf dann weder einer besonderen weiteren Abtretung noch einer Anmeldung (§ 16 GmbHG).

Sind mehrere Erben vorhanden, erwirbt die Erbengemeinschaft den Geschäftsanteil ungeteilt als Gesamthandsgemeinschaft. Die Auseinandersetzung bezüglich des Geschäftsanteils kann durch

  • Teilung des Geschäftsanteils unter den Erben,
  • Übertragung auf einen Miterben oder
  • Übertragung auf einen Dritten erfolgen.
 
Praxis-Tipp

GmbH-Gesellschaftsvertrag kannGenehmigung der Gesellschaft vorschreiben

Ist die Veräußerung von Geschäftsanteilen laut GmbH-Gesellschaftsvertrag von der Genehmigung der Gesellschaft oder anderen Beschränkungen abhängig, müssen die Erben beachten, dass diese Erschwernisse auch für die Veräußerung im Rahmen der Erbauseinandersetzung gelten.D. h., die Gesellschafterversammlung kann die Anteile gegen Abfindung einziehen bzw. hat die Erbengemeinschaft bei entsprechender Satzungsgestaltung die Übertragung bzw. Aufteilung des Anteils zu dulden.

Soll der Geschäftsanteil geteilt werden, bedarf dies eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung gemäß § 46 Nr. 4 GmbHG, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes bestimmt.

2 Erbschaftsteuer und Verschonungsregel

Die Übertragung von GmbH-Anteilen auf Erben unterliegt der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer. Dazu wird der Wert des GmbH-Anteils anhand des gemeinen Wertes ermittelt. In der Praxis wird der Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren berechnet und die Erbschaftsteuer nach Abzug der Freibeträge anhand der Steuerklasse des Erbenden ermittelt.

Beträgt die GmbH-Beteiligung des Erblassers bzw. Schenkers mehr als 25 %, kann die Erbschaft- und Schenkungsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zum größten Teil oder ganz vermieden werden:

  • Bei der sog. Regelverschonung (lediglich 15 % des Anteilswerts werden mit Erbschaft-/Schenkungsteuer belastet) darf die Summe der durchschnittlichen jährlichen Lohnsumm der GmbH in den kommenden 5 Jahren je nach Mitarbeiteranzahl 250 %/300 % bzw. 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten.
  • Bei der sog. Optionsverschonung (es fällt keine Erbschaft-/Schenkungsteuer an) darf in den nächsten 7 Jahren die Summe der jährlichen Lohnsummen nicht kleiner als 650 % sein.
  • Der Betrieb muss mindestens 5 (bei Regelverschonung) bzw. 7 Jahre (bei Optionsverschonung) fortgeführt werden.
  • Wesentliche Betriebsgrundlagen dürfen nicht veräußert noch ins Privatvermögen überführt werden

Anteile an der GmbH dürfen in dieser Zeit nicht veräußert oder als Sacheinlage (z. B. in eine andere GmbH) eingebracht werden. Die Sacheinlage von Anteilen wird der Veräußerung gleichgestellt. Ebenso schädlich ist es, wenn die GmbH innerhalb der 5 bzw. 7 Jahre aufgelöst oder das Nennkapital herabgesetzt wird. Ausschüttungen an den begünstigten Gesellschafter dürfen die Summe seiner Einlagen nicht um mehr als 150.000 EUR übersteigen.

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