Zusammenfassung

 
Begriff

Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer. Der Besteuerung unterliegt der Gewerbebetrieb als Objekt der Besteuerung.

Das Steueraufkommen aus der Gewerbesteuer steht ausschließlich den Gemeinden zu, welche auch den Gewerbesteuerbescheid erlassen. Grundlage des Gewerbesteuerbescheids ist der vom Finanzamt ermittelte Gewerbesteuermessbetrag, der wiederum auf dem Gewerbeertrag beruht. Auf diesen Messbetrag wenden die Gemeinden unterschiedliche Hebesätze an, die ausschlaggebend für die tatsächliche Gewerbesteuerbelastung des Unternehmens sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundlage für die Festsetzung der Gewerbesteuer ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG). Die Definition des Gewerbebetriebs ergibt sich aus § 15 EStG. Die wichtigsten Verwaltungsanweisungen sind in den GewSt-Richtlinien und den Hinweisen zu den GewSt-Richtlinien enthalten. Zu aktuellen wichtigen Themen bestehen BMF-Schreiben.

1 Steuergegenstand

1.1 Steuerpflicht aufgrund gewerblicher Tätigkeit

Die Definition des Gewerbebetriebs ergibt sich aus § 15 Abs. 2 EStG. Aus dieser Definition lassen sich als Merkmale eines Gewerbebetriebs ableiten:

  • Selbstständigkeit,
  • Nachhaltigkeit,
  • Gewinnerzielungsabsicht,
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr,
  • keine selbstständige Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft,
  • der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung muss überschritten sein, z. B. bei einem gewerblichen Grundstückshandel oder beim Wertpapierhandel.

Bei Einzelunternehmen müssen für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit alle Voraussetzungen erfüllt sein. Bei Personengesellschaften gelten in gewissem Umfang Besonderheiten.

1.2 Steuerpflicht kraft Rechtsform

1.2.1 Kapitalgesellschaften

Unabhängig von der Art der Tätigkeit gilt die Betätigung von Europäischen Gesellschaften, Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften, Versicherungs- und Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit als Gewerbebetrieb.

Die Gewerbesteuerpflicht kann aber teilweise oder ganz durch Befreiungsvorschriften des § 3 GewStG eingeschränkt sein.

1.2.2 Personengesellschaften

Bei den Personengesellschaften ist zwischen den einzelnen Rechtsformen zu unterscheiden. Für die OHG, KG und anderen Personengesellschaften ist immer ein Gewerbebetrieb gegeben, wenn alle Voraussetzungen für eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen.

Ein Gewerbebetrieb liegt auch bei Fehlen einer gewerblichen Tätigkeit vor, wenn es sich um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft[1] handelt.

Nehmen Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften oder eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts die mögliche Option zur Körperschaftsbesteuerung wahr, sind diese Gesellschaften nach Ausübung der Option (optierende Gesellschaft) auch für das Gewerbesteuerrecht den Kapitalgesellschaften gleichgestellt.[2]

1.2.3 Sonderfälle

Besonderheiten bei der Gewerbesteuerpflicht ergeben sich bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben[1], Arbeitsgemeinschaften und in Fällen der Organschaft.

2 Arten des Gewerbebetriebs

2.1 Reisegewerbebetrieb

Ein Reisegewerbebetrieb[1] ist gegeben, wenn der Inhaber nach der Gewerbeordnung eine Reisekarte benötigt oder von der Reisekarte befreit ist, weil er Blindenwaren vertreibt.

2.2 Stehender Gewerbebetrieb

Stehender Gewerbebetrieb[1] ist jeder Gewerbebetrieb, der kein Reisegewerbebetrieb ist. Liegen für einen Gewerbebetrieb beide Voraussetzungen vor, ist er insgesamt als stehender Gewerbebetrieb anzusehen.

3 Zeitraum der Steuerpflicht

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht in dem Zeitpunkt, in dem erstmals alle Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Annahme eines Gewerbebetriebs erforderlich sind[1]. Sie endet mit Einstellung des Betriebs.

Für Kapitalgesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit der Handelsregistereintragung und endet erst mit Niederlegung jeglicher Tätigkeit. Das ist i. d. R. der Zeitpunkt, in dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist.

4 Berechnung der Gewerbesteuer

Für Details s. Ermittlung der Gewerbesteuer

Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG)

 
+ Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)
. /. Kürzungen (§ 9 GewStG)
= maßgebender Gewerbeertrag (§ 10 GewStG)
. /. Gewerbeverlust (§ 10a GewStG)
= Gewerbeertrag abgerundet auf volle 100 EUR (§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG)
. /. ggf. Freibetrag von 24.500 EUR für Personenunternehmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
= verbleibender Betrag
* Steuermesszahl 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG)
= Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag
* Hebesatz der Gemeinde (§ 16 GewStG)
= Gewerbesteuerschuld

5 Gewerbeertrag

5.1 Ausgangsgröße

Grundlage für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist grundsätzlich der Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Einkommensteuer. Bei der Körperschaftsteuer wird das zu versteuernde Einkommen zugrunde gelegt.[1] Soweit natürliche Personen beteiligt sind, ist § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG, im Übrigen § 8b KStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden. Das hat zur Folge, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb als Ausgangsbetrag für die Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG der um den steuerfreien Anteil der Halbeinkünfte/Beteiligungserträge i. S. d. § 8b KStG geminderte steuerlic...

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