Anders als eine Personengesellschaft unterliegt eine Kapitalgesellschaft mit ihrem Einkommen selbst der Besteuerung; es wird Körperschaftsteuer i. H. von 15 % erhoben. Zur Gewinnermittlung wird weitgehend auf die Vorschriften des EStG zurückgegriffen – ergänzt um einige zusätzliche Vorschriften des KStG. Jedoch gelten alle Einkünfte einer Kapitalgesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Daraus ergibt sich dann auch, dass eine Kapitalgesellschaft für alle erzielten Gewinne neben der Körperschaftsteuer auch eine Gewerbesteuer zu zahlen hat. Insoweit besteht weitgehend Übereinstimmung zur gewerblich tätigen Personengesellschaft. Ein kleiner Unterschied besteht darin, dass eine Körperschaft keinen Freibetrag mit 24.500 EUR vom Gewerbeertrag abziehen kann.

 
Achtung

Doppelte Steuerbelastung

Neben dieser Steuerbelastung bei der Körperschaft mit zusammen rund 30 % kommt faktisch eine weitere Steuerlast hinzu. Werden die Gewinne an die Gesellschafter (Aktionäre) ausgeschüttet, fällt bei diesen auf diese Einkünfte aus Kapitalvermögen noch Einkommensteuer an. Es wird hierauf zwar nur die Abgeltungsteuer mit 25 % erhoben; der Abzug von Werbungskosten bleibt ausgeschlossen. In der Summe kommt es dennoch oft zu einer höheren Steuerlast als bei einer Personengesellschaft.

Soweit Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen gehalten werden, findet auf die Erträge das Teileinkünfteverfahren Anwendung. Die Gewinnausschüttung wird zu 60 % erfasst, Aufwendungen sind mit 60 % abziehbar.

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