Mögliche Formen von Geschenken reichen von geringwertigen Kleingegenständen (Kalender, Kugelschreiber, Mützen etc.) über unkörperliche Leistungen (Einladungen jeglicher Art) bis hin zu Barzahlungen (anlässlich privater Anlässe wie Geburtstage, Weihnachten[1]). Dabei ist nicht jegliche Zuwendung per se verboten. Arbeitsvertraglich, kollektivvertraglich (Compliance-Richtlinien!) oder gesetzlich[2] kann die Annahme von Geschenken jedoch an Grenzen stoßen.[3] Auch ohne ausdrückliche Regelung besteht die Nebenpflicht des Arbeitnehmers zur Unbestechlichkeit und dementsprechend zur Nichtannahme von Geschenken mit nicht nur geringfügigem Wert. In Unternehmen der Privatwirtschaft beurteilt sich die Zulässigkeit der Annahme von Geschenken anhand der Sozialadäquanz der Zuwendung. Diesbezüglich werden oftmals Wertgrenzen als Konkretisierung vorgegeben. Typisch sind Wertgrenzen für einzelne Geschenke in Höhe von 30-50 EUR sowie eine Jahresobergrenze nach Summe und Häufigkeit der Geschenke. Eindeutige Vorgaben seitens der Rechtsprechung oder des Gesetzgebers bestehen insoweit allerdings nicht. Unbedingt anzuraten ist die Aufstellung von verbindlichen, unternehmensbezogenen "Geschenke-Richtlinien" o. Ä. – wobei das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu beachten ist.

[1] Vgl. LAG Hessen, Urteil v. 3.11.2006, 3 Sa 287/05: regelmäßige Zahlungen anlässlich von Geburtstagen etc. in Höhe von jeweils 100 EUR an Entscheidungsträger (Bauleiter).
[2] Insbes. bei Amtsträgereigenschaft i. S. d. §§ 331 ff. StGB.

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