Einlagen sind grundsätzlich mit dem Teilwert vorzunehmen.[1] Wird ein Gewerbebetrieb eröffnet, entspricht der Wert der eingelegten Wirtschaftsgüter i.  d.  R. ihrem gemeinen Wert. Die Anschaffungskosten stellen hierbei die Obergrenze dar.[2] Hier fallen gemeiner Wert und Teilwert zusammen.

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