Kommentar

Eine KG lud zu einer Feier um 11.00 Uhr anläßlich des 75. Geburtstags des Seniorchefs der Firma zu einem Empfang ein, an dem 425 Personen – davon ein Viertel der Firmenangehörigen – teilnahmen. Am selben Abend fand ebenfalls dort eine Geburtstagsfeier statt, zu der der Jubilar selbst Verwandte und die engsten Firmenmitarbeiter eingeladen hatte. Nach einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt die Kosten in Höhe von 14 000 DM nicht mehr als Betriebsausgaben an und versagte zudem den Vorsteuerabzug .

Aufwendungen für die Bewirtung von Gästen aus Anlaß eines in der privaten Sphäre des Einladenden liegenden persönlichen Ereignisse sind grundsätzlich Kosten der (allgemeinen) Lebensführung mit der steuerlichen Folge des Abzugsverbots ( § 12 Nr. 1 EStG ). Dies gilt auch, wenn sie zugleich der Förderung des Betriebs bzw. des Berufs dienen. Aufwendungen, die aus Anlaß einer solchen Veranstaltung entstehen, werden wegen des in der privaten Sphäre wurzelnden Anlasses zur Einladung von Gästen deshalb vom Aufteilungs- und Abzugsverbot erfaßt ( Bewirtungskosten ).

Eine Ausnahme hiervon würde voraussetzen, daß sich ein den Betrieb bzw. den Beruf fördernder Anteil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen ließe und zudem nicht von untergeordneter Bedeutung wäre. Ob eine Bewirtung von Geschäftsfreunden, Berufskollegen und Mitarbeitern betrieblich veranlaßt ist oder nicht, wird maßgeblich durch den Anlaß der Bewirtung indiziert. Die Einladung zu einem Empfang aus Anlaß eines herausgehobenen Geburtstags entspricht einer gesellschaftlichen Konvention, die ihren Grund in der privaten Lebensführung hat. Sie dient dazu, mit Verwandten und Freunden einen besonderen Tag im Leben des Jubilars zu feiern. Je nach der sozialen Stellung des Jubilars bestimmt sich der gesellschaftliche Umfang der sich aus einem solchen Ereignis ergebenden Repräsentationspflichten und damit auch der Kreis der Gäste. Es ist allgemein üblich, daß solch herausgehobene Ereignisse wie ein 75. Geburtstag nicht nur in der Familie begangen werden, sondern gerade bei Geschäftsleuten auch die Geschäftspartner, Berufskollegen und Mitarbeiter des eigenen Unternehmens einbezogen werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 27.02.1997, IV R 60/96

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