Der Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks im Privatvermögen unterliegt der Einkommensteuer, wenn es innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren nach der Anschaffung wieder veräußert wird. Gebäude, selbstständige Gebäudeteile und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. Hiervon ausgenommen werden Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.[1]

Der bei der Veräußerung von Betriebsgebäuden erzielte Gewinn ist einkommensteuerpflichtig. Bei Bilanzierenden kann der Veräußerungsgewinn eines Gebäudes des Anlagevermögens unter den weiteren Voraussetzungen des § 6b EStG von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter anderer Gebäude abgezogen werden.

[1] § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG,

vgl. hierzu auch Oberfinanzdirektion Frankfurt, Verfügung v. 21.2.2011, S 2256 A – 13 – St 225, ESt-Kartei Hessen, § 23 EStG Karte 6.

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