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Frotscher/Geurts, EStG Betriebliche Altersversorgung Vor ... / 2 Stellung der betrieblichen Altersversorgung im System der Altersvorsorge

Dr. Walter Kauffmann
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Rz. 10

Neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Altersvorsorge gehört die betriebliche Altersversorgung seit jeher zu den drei Säulen einer umfassenden Altersversorgung.

 

Rz. 11

Kennzeichnend für alle steuerlich geförderten Versorgungsarten ist, dass sie nicht kapitalbildend sind, also weder vererblich noch übertragbar, kapitalisierbar, beleihbar, veräußerbar oder in irgendeiner Weise zweckwidrig auszahlbar sind. Lediglich bei der Hinterbliebenenversorgung einschließlich eines angemessenen Sterbegelds und bei der Berufsunfähigkeitsversicherung sind in bestimmtem Umfang Ausnahmen gestattet. In gewissem Sinn eine weitere Ausnahme hierzu stellt die Verwendung des angesammelten Kapitals der Riesterrente in der Ansparphase zum Erwerb von Wohnraum zur Eigennutzung dar, das allerdings zur Erhaltung der staatlichen Förderung rechtzeitig vor Rentenbeginn wieder eingelegt werden muss[1].

 

Rz. 12

Zentrales Ziel einer umfassenden Altersversorgung ist es zu verhindern, dass Arbeitnehmer nach Eintritt in den Ruhestand eine Verminderung ihres Lebensstandards infolge der Verringerung ihrer Nettobezüge hinnehmen müssen. Nach einer allgemein üblichen Zielvorstellung ging man in der Vergangenheit davon aus, dass durch die gesetzliche Rentenversicherung 50 %, durch Eigeninitiative 5 % und durch die betriebliche Altersversorgung 20 % der End-Bruttobezüge des Arbeitnehmers gedeckt werden sollen. Die dadurch erreichten 75 % an Altersversorgung entsprechen nach dieser Vorstellung in etwa dem Nettogehalt des Arbeitnehmers in seiner aktiven Zeit, weil Steuern und Sozialabgaben sowie Werbungskosten bei Eintritt in den Ruhestand weitgehend oder ganz entfallen[2]. Inzwischen zeichnet sich ein eklatanter Rückgang des Deckungsgrads der gesetzlichen Rentenversicherung ab, der neben der An...

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