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Frotscher/Geurts, EStG § 34c Steuerermäßigung bei auslän ... / 3 Abzug anrechenbarer ausländischer Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte, Abs. 2

Dr. Matthias Geurts
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3.1 Allgemeines

 

Rz. 100

Als Alternative zur Anrechnung ausl. Steuern auf die deutsche ESt lässt § 34c Abs. 2 EStG wahlweise auch den Abzug der ausl. Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte zu. Eine Günstigerprüfung von Amts wegen findet nicht statt. Von Amts wegen durchzuführen ist lediglich die Anrechnungsmethode.

 

Rz. 101

Durch den Abzug bei der Ermittlung der Einkünfte wird die ausl. Steuer im Ergebnis wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt. Für Einkünfte aus Kapitalvermögen bedeutet dies, dass erst der Abzug der ausl. Steuer, dann der Abzug des Sparerfreibetrags vorzunehmen ist (§ 20 Abs. 4 S. 4 EStG). Bei einer umgekehrten Abzugsreihenfolge könnte der Abzug der ausl. Steuer zu einem nach § 10d EStG abzugsfähigen Verlust führen, wenn die Einnahmen geringer sind als der Freibetrag.

3.2 Voraussetzungen für den Abzug

 

Rz. 102

Voraussetzungen für den Abzug ausl. Steuer sind

  • das Vorliegen einer nach Abs. 1 anrechenbaren ausl. Steuer; ist das nicht der Fall, kommt nur eine Behandlung nach § 34c Abs. 3 EStG in Betracht.
  • die Stellung eines Antrags; wird kein Antrag gestellt, erfolgt eine Anrechnung der ausl. Steuer nach Abs. 1.

3.2.1 Anrechenbare ausländische Steuer

 

Rz. 103

Aus der Formulierung, dass "statt der Anrechnung" die ausl. Steuer abgezogen werden kann, folgt, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 34c Abs. 1 EStG erfüllt sein müssen. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Abs. 1 verwiesen.

 

Rz. 104

§ 34c Abs. 2 EStG wurde im Rahmen des JStG 2007 insoweit ergänzt, als die ausl. Steuer nur noch dann und insoweit abgezogen werden kann, als sie auf ausl. Einkünfte entfällt, die nicht nach dem inländischen Recht steuerfrei sind. Damit wird – entsprechend der schon bislang von der der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung – gewährleistet, dass nur die auf den stpfl. Anteil etwa einer Dividende (§ 3 Nr. 40 EStG) entfallende ausl. Steuer abgezogen werd...

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