Rz. 7

Die Vorschrift dient der Verwaltungsvereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Der Pauschbetrag wird von Amts wegen gewährt, wenn der Stpfl. gar keine oder niedrigere Sonderausgaben geltend macht, sodass das FA die genauen Beträge nicht ermitteln muss. Die Pauschalierung führt regelmäßig nicht zu einer Steuervergünstigung,[1] da pauschalierend zu Recht davon ausgegangen werden kann, dass jeder Arbeitnehmer zumindest in Höhe des Pauschbetrags entsprechende Aufwendungen hat. Der Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c S. 1 EStG vermag eine Entlastung bei der Veranlagung nicht mehr zu erbringen. Der Betrag von 36 EUR ist so unrealistisch niedrig, dass bereits jeder Kirchensteuerpflichtige höhere Sonderausgaben nachweisen kann, d. h. in diesem Bereich wird die Pauschalierung wieder vom Einzelnachweis verdrängt, sodass der Vereinfachungseffekt verloren gegangen ist.

 

Rz. 8

Das Gesetz unterschied zwei Aufwendungsgruppen, für die es gesonderte Pauschbeträge vorsah :

Angesichts des Zeitablaufs wird die Kommentierung zur Vorsorgepauschale nicht fortgeführt. Durch die ersatzlose Streichung der Vorsorgepauschale hat § 10c EStG seine Bedeutung weitgehend verloren.

 

Rz. 9

Wird der Pauschbetrag bereits durch eine Art der Sonderausgaben überschritten, kann für andere Sonderausgaben derselben Gruppe kein Pauschbetrag mehr gewährt werden.

 

Rz. 10

 

Beispiel 1:

Der Stpfl. macht 600 EUR gezahlte Kirchensteuer geltend, andere Sonderausgaben nicht. Anzusetzen sind 600 EUR, ein Pauschbetrag nach § 10c S. 1  1 EStG z. B. wegen Unterhaltsaufwendungen, Kinderbetreuungskosten u. a. kann nicht mehr gewährt werden; sind solche Sonderausgaben vorhanden, müssen sie nachgewiesen werden.

 

Rz. 11

Der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Er wird auch dann ohne Kürzungen gewährt, wenn die Voraussetzungen (z. B. Bezug von Arbeitslohn) nur für einen Teil des Jahres vorliegen.[2] Eine Kürzung erfolgt lediglich bei beschränkt Stpfl. gem. § 50 Abs. 1 S. 6 EStG (vgl. § 50 EStG Rz. 64).

[1] Hutter, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10c EStG Rz. 1.
[2] Heinicke, in Schmidt, EStG, 2019, § 10c EStG Rz. 1.

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