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Freistellungsauftrag/ Freistellungserklärung / 2 Freistellungserklärung

Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
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2.1 Freizustellende Kapitalerträge

Die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs betrifft nur Anleger mit Einkünften aus Kapitalvermögen.[1] Gehören die Einkünfte zu einer anderen Einkunftsart, werden diese mit der tariflichen Steuer unter Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer versteuert.

Insbesondere die ab 2009 neu eingeführten Kapitalertragsteuertatbestände wie

  • Stillhaltergeschäfte,
  • ausländische Dividenden,
  • Termingeschäfte und
  • Veräußerungsgewinne aus Aktien, Investmentanteilen und sonstigen Kapitalforderungen

werden zur Vermeidung von Liquiditätsnachteilen bei anderen Einkunftsarten nicht dem Steuerabzug unterworfen.[2]

[1] § 43 Abs. 5 EStG.
[2] § 43 Abs. 2 EStG.

2.2 Auftraggeber

Für Körperschaften erfolgt die Abstandnahme nach der Tz. 2.1 i. d. R. kraft Rechtsform, d. h. für diese ist regelmäßig nichts zu veranlassen.[1]

Personenunternehmen (insbes. Einzelgewerbetreibende oder Personengesellschaften) müssen für die Freistellung vom Steuerabzug eine entsprechende Freistellungserklärung gegenüber der Bank abgeben. Entsprechendes gilt auch für Erträge aus Stillhalter-, Options- und Termingeschäften, wenn sie zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören.[3]

Ohne Freistellungserklärung wird der Steuerabzug in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe einbehalten. Die Steuer kann dann im Rahmen der Veranlagung nach den Voraussetzungen des § 36 EStG angerechnet werden.

[1] § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 EStG.
[2]
[3] § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG.

2.3 Melde- und Aufbewahrungspflicht

Die Freistellungserklärungen sind von der auszahlenden Stelle gesondert aufzuzeichnen und 6 Jahre aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die Freistellung letztmalig berücksichtigt wird.[1] Weiterhin müssen die Daten an die Finanzverwaltung übermittelt werden.[2]

[1] § 43 Abs. 2 Satz 6 EStG.
[2] § 43 Abs. 2 Satz 7 EStG.

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