Leitsatz
Der Steuerbefreiung von Abfindungen weichender Erben steht weder die Verpachtung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an den künftigen Hoferben noch die Erklärung der Betriebsaufgabe durch den Abfindenden entgegen. Als agrarpolitische Lenkungsnorm setzt § 14a Abs. 4 EStG weder voraus, dass der von Abfindungslasten befreite Hof im Zeitpunkt der übertragung auf den Erben beim übertragenden noch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vermittelt, noch dass ein Buchwertübergang gem. § 6 Abs. 3 EStG (früher § 7 Abs. 1 EStDV) möglich ist.
Normenkette
§ 14 EStG , § 14a Abs. 4 EStG , § 16 Abs. 3 EStG
Sachverhalt
Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann hatten ihren landwirtschaftlichen Betrieb an ihren Sohn verpachtet. Der Sohn sollte außerdem testamentarischer Schlusserbe nach seinen Eltern sein. Die Tochter wurde vorab abgefunden und erhielt in diesem Zusammenhang einige bisher zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende Grundstücke. Später erklärte die Klägerin die Aufgabe des verpachteten Betriebs.
Das FA erfasste den durch die übertragung von Grundstücken an die Tochter entstandenen Entnahmegewinn bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft der Klägerin und lehnte unter Hinweis auf die später erklärte Betriebsaufgabe die Gewährung des Freibetrags für weichende Erben gem. § 14a Abs. 4 EStG ab.
Entscheidung
Die Entscheidung Sowohl FG als auch BFH hielten die Voraussetzungen des Freibetrags für erfüllt.
Hinweis
1. Zur Erleichterung der Hoferbfolge sieht § 14a Abs. 4 EStG einen Freibetrag für weichende Erben vor. Er kann – unter weiteren Voraussetzungen – in Anspruch genommen werden für den Gewinn aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden, sofern der Veräußerungspreis oder das Grundstück innerhalb von 12 Monaten in sachlichem Zusammenhang mi...