Franchiseverträge werden i. d. R. auf eine kalendermäßig bestimmte Laufzeit beschränkt. Da die Parteien ein Interesse an einer langfristigen Zusammenarbeit haben, enthalten die Verträge oft auch eine Verlängerungsklausel. Danach verlängert sich die Vertragsdauer um eine zwischen den Parteien vereinbarte Zeitspanne, wenn nicht eine der Vertragsparteien die Verlängerung innerhalb eines bestimmten Zeitraums kündigt. Bei der Kündigung von Franchiseverträgen ist zwischen der ordentlichen und außerordentlichen Beendigung des Vertrags zu unterscheiden.

Die ordentlichen Kündigungsrechte stehen den Franchisevertragspartnern bei unbefristeten und befristeten Verträgen mit Verlängerungsklausel zu. In beiden Fällen ist aufgrund des engen Vertrauensverhältnisses und der besonderen Abhängigkeit des Franchisenehmers vom Betrieb des Franchisegebers darauf zu achten, dass wirtschaftlich angemessene Kündigungsfristen vereinbart werden.

 
Hinweis

Kündigungsfristen

Kündigungsfristen, die deutlich kürzer als 1 Jahr sind, dürften der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB nicht standhalten und unwirksam sein. Dies, weil die Kündigung dem Franchisenehmer oft die eigene wirtschaftliche Existenz raubt, ohne dass in kurzer Zeit Ersatz geschaffen werden kann. Es muss ihm deshalb ausreichend Gelegenheit gegeben werden, sich auf die von ihm nicht verschuldete Kündigung einzustellen.

Franchiseverträge als Dauerschuldverhältnisse unterliegen grundsätzlich dem Recht der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB. Diesem Grundsatz liegt der Gedanke zugrunde, dass während der langen Laufzeit eines Dauerschuldverhältnisses Situationen entstehen können, in denen einer Vertragspartei aufgrund des Verhaltens der anderen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer vereinbarten Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Dieses Verhalten ist der für die außerordentliche Kündigung erforderliche wichtige Grund. Sieht ein Franchisevertrag vor, dass der Franchisegeber im Fall einer unbefriedigenden Umsatzentwicklung ein Kündigungsrecht hat, ist diese Klausel nur wirksam, wenn dem Franchisenehmer dieses Recht ebenfalls zugestanden wird.[1]

Die fristlose Kündigung kann gemäß § 314 Abs. 3 BGB nur innerhalb einer für den Kündigungsempfänger angemessenen Frist ausgesprochen werden, nachdem der Berechtigte vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.[2] Dem Franchisenehmer steht ein Schadensersatzanspruch zu, wenn der Vertrag ohne sein Verschulden vorzeitig aus wichtigem Grund gekündigt wird (§ 89a HGB analog). Dieser Anspruch umfasst einen Schadensersatz für entgangenen Gewinn, wenn der Franchisegeber durch sein Verhalten die Kündigung veranlasst hat. Dazu kann ferner sogar die anteilige Erstattung der Eintrittsgebühr gehören.

Franchiseverträge stehen häufig im Zusammenhang mit Miet- oder Pachtverträgen. Wenn diese Verträge eine rechtliche Einheit i. S. des § 139 BGB bilden[3], teilen sie das Schicksal des Franchisevertrags. Es ist nicht erforderlich, dass sie in einer einheitlichen Urkunde abgefasst wurden. Ein Indiz für den unmittelbaren Zusammenhang dieser Verträge ist, dass der Franchisevertrag und der weitere Vertrag ausdrücklich Bezug aufeinander nehmen.[4]

[1] Adams/Witte, DStR 1998 S. 251.
[2] KG Berlin, Beschl. v. 21.11.1997, 5 U 5308/97, BB 1998,607,

vgl. BGH, Urteil v. 17.12.1998, I ZR 106/96, NJW 1999 S. 1177.

[4] BGH, Urteil v. 16.4.1986, VIII ZR 79/85, NJW 1986 S. 1988.

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